Die neue EU-Verordnung, wie geht es 2021 weiter?

//Die neue EU-Verordnung, wie geht es 2021 weiter?

Die neue EU-Verordnung, wie geht es 2021 weiter?

Welche Übergangsregeln gibt es, was muss ab 01.01.2021 beachtet werden?

Jetzt ist es so weit, ab 01. Januar 2021 tritt die EU-Verordnung für den Umgang mit UAS in Kraft. Neben neuen Drohnenführerscheinen und diversen anderen Änderungen wurde eine einjährige Übergangsfrist (bis 31.12.2021) festgelegt, in der nationale Kenntnisnachweise nach §21a LuftVO gültig bleiben. Was das bedeutet und was zu beachten ist wollen wir Ihnen hier kurz zusammenfassen.

 

Der Betrieb eines UAS wird künftig in drei Betriebskategorien unterteilt:

  • offen, speziell und zulassungspflichtig.

Die Kategorie “offen” ist genehmigungsfrei, folgendes gibt es zu beachten:

  • Flughöhe: bis zu 120 m über Grund,
  • Sichtkontakt zur Drohne während des gesamten Fluges,
  • Höchstabflugmasse der Drohne 25 kg,
  • kein Transport gefährlicher Güter,
  • kein Abwurf von Gegenständen,

Zusätzlich wird die Kategorie offen in drei Unterkategorien unterteilt:

Unterkategorie A1:In dieser Unterkategorie werden UAS mit einem maximalen

 

Startgewicht von weniger als 900 g verwendet. UAS in Unterkategorie A1 können auf unbeteiligte Personen fliegen. Vermeiden Sie daher das Überfliegen von Personen.

Unterkategorie A2:
In dieser Unterkategorie wird UAS mit einem maximalen Startgewicht von bis zu 4 kg verwendet. UASs, die in dieser Unterkategorie tätig sind, können an interessierte Personen horizontal bis zu 30 m fliegen. Befindet sich die UAS im Langsamflugmodus, können unbeteiligte Personen innerhalb von 5 m angeflogen werden.

Unterkategorie A3:

In dieser Unterkategorie werden UAS mit einer maximalen Startmasse von weniger als 25 kg eingesetzt. UAS in dieser Unterkategorie dürfen nur fliegen, wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass während des gesamten Fluges keine nicht betroffene Person gefährdet ist. Während des Fluges sollte ein Mindestabstand von 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten eingehalten werden.

Ein Kenntnisnachweis (§21 LuftVO) berechtigt zum Steuern von Drohnen in allen Unterkategorien der „Offenen Kategorie“!
Das ist erstmal eine gute Nachricht. Doch leider geht sie mit der Einschränkung einher, dass die Drohne entsprechend klassifiziert sein muss und dies ist bisher bei keiner Drohne der Fall.

Also gilt: Drohnen zwischen 500g und 2kg dürfen mit Kenntnisnachweis in den Unterkategorien A1 und A3  (Drohnen über 2kg nur A3) geflogen werden. Und wir dürfen uns Menschen nur bis zu einer Entfernung von 50 Metern nähern.

Was ist mit Ausnahmegenehmigungen? Erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten ebenfalls bis zum 31.12.2021 (dies gilt also sowohl für Allgemeinverfügung als auch für Einzelgenehmigungen).

Da der Kenntninsnachweis eine nationales Dokument ist, gilt die Übergangsregelung natürlich nur für Deutschland. Sprich um im EU-Ausland zu fliegen werden auch die EU-Kompetenznachweise gefordert.

Wichtig! Ab dem 01.01.2021 muss sich jeder Fernpilot registrieren lassen. Die Online-Registrierung wird beim Luftfahrtbundesamt bis 31.12.2020 HIER möglich sein.
Dabei erhält man eine sogenannte e-ID, diese muss an der Drohne angebracht werden und ersetzt die bisherige “Kennzeichnungsplakette”.

 

2020-12-16T16:52:05+01:00

Kontakt